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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Rahmenvereinbarung der 4iMEDIA GmbH für Dienstleister, Stand 1. Oktober 2016

§1 Allgemeines
1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber (4iMEDIA GmbH) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Dienstleisters wird damit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht anerkannt. Sie wären nur dann wirksam, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.
3. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ein jeweiliger Vertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote sind freibleibend. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen, sofern der Auftragnehmer nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt. Organisatorische Änderungen sind ohne besondere Ankündigung möglich.

§2 Selbstständigkeit
1. Der Dienstleister verpflichtet sich, dass er beim Finanzamt als Unternehmer registriert ist und seine Einnahmen aus freiberuflicher bzw. gewerblicher Tätigkeit versteuert.
2. Der Dienstleister verpflichtet sich grundsätzlich zur Eigenversteuerung und Eigenversicherung. Er versichert ausdrücklich, ein eigenes Rechnungswesen, eine eigene Buchhaltung und alle für seine Dienstleistung alle relevanten Versicherungen zu besitzen.
3. Der Dienstleister trägt das volle persönliche, unternehmerische und versicherungstechnische Risiko für seine Arbeiten.
4. Der Dienstleister ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Er ist auch frei darin, die Aufträge des Auftraggebers anzunehmen oder abzulehnen.
5. Für den Auftraggeber begründet diese Vereinbarung keine Verpflichtung, Aufträge zu erteilen.
6. Der Auftragnehmer unterliegt gegenüber dem Auftraggber keinem Weisungs- und Direktionsrecht; er hat jedoch fachliche und organisatorische Vorgaben insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
7. Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem Dienstleister soll die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.

§3 Arbeitsort
1. Der Arbeitsort des Dienstleisters ist für ihn grundsätzlich frei wählbar bzw. wird nach Absprache mit den Auftraggeber definiert.

§4 Honorar
1. Der Dienstleister erhält ein einzeln zu verhandelndes Honorar.
2. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten.
3. Auftraggeber und Dienstleister haben aufgrund gravierender betrieblicher Entwicklungen jederzeit die Möglichkeit, über die Vergütung neue Verhandlungen anzustreben – ohne dass der bestehende Vertrag durch diese Verhandlungen beeinflusst wird.

§5 Art und Umfang der Tätigkeit
1. Vorgaben, die vom Projektverantwortlichen des Auftraggebers vorgegeben werden, sind einzuhalten. Geschieht dies nicht, wird dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben, das Projekt nach den entsprechenden Vorgaben zu verbessern. Sollte das Projekt nach dieser Korrekturschleife nicht den gestellten Kriterien entsprechen und somit nicht im Sinne des Auftrages verwendbar sein, so gilt das als nicht erbrachte Leistung und führt zu Honorarkürzung.
2. Für das Projekt notwendige persönliche Meetings – auch im laufenden Projekt – sind immer Bestandteil des jeweiligen Aufrages und mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Eine Abrechnung dieser Arbeitstreffen seitens des Dienstleisters ist nicht möglich.

§6 Arbeitszeit
1. Die Arbeitszeit des Dienstleisters ist projektabhängig und von ihm selber zu bestimmen. Überstundenregelungen existieren nicht.

§7 Abrechnung und Anzahlung
1. Die Abrechnung erfolgt in der Regel 30 Tage nach Rechnungseingang.
2. Die Auszahlung des Bruttohonorars erfolgt bargeldlos auf ein vom Dienstleister zu benennendes Konto. Kontoführungsgebühren werden nicht erstattet.
3. Die Vergütung erfolgt ausschließlich aufgrund der Rechnungslegung des Dienstleisters. Auf dieser muss zwingend die Jobnummer des Auftrages (wird vom Auftraggeber gestellt) aufgeführt sein.
4. Der Dienstleister darf seine Vergütung nur nach schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Dritte abtreten oder verpfänden.
5. Wird die Vergütung durch einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss gepfändet, so fällt hierfür eine Bearbeitungspauschale von 1,5 % des gepfändeten Betrags an, die als vor der Pfändung entstanden gilt.
6. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt unter Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen.

§8 Reisekosten und Spesen
1. Reisekosten und Spesen werden grundsätzlich nicht übernommen. In Ausnahmefällen können Reisekosten und Spesen jedoch in schriftlicher Absprache mit dem Auftraggeber – entsprechend vorhandenen steuerlichen und gesetzlichen Vorgaben abgerechnet werden.

§9 Arbeitsunfähigkeit
1. Ist der Dienstleister in Folge auf Krankheit beruhender Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er keinerlei Anspruch auf Honorarfortzahlung.

§10 Abtretung von Schadenersatzforderungen
1. Der Dienstleister tritt seine Schadenersatzforderungen insoweit ab, als er durch einen Dritten verletzt wird und die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle geleistet wird.

§11 Verschwiegenheitspflicht
1. Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm im betrieblichen, geschäftlichen und auch privaten Umgang mit dem Auftraggeber, den Mitarbeitern und den Geschäftspartnern des Vertragspartners bekannt geworden sind oder bekannt werden, absolutes und striktes Stillschweigen nach außen zu bewahren.
2. Dies gilt insbesondere für Kenntnisse von Personen, Vorgängen, Tatsachen und Umständen, die ihm innerhalb und außerhalb der Büroräume anvertraut sowie gewollt oder ungewollt bekannt werden.
3. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen auch alle bekannt gewordenen persönlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und steuerlichen Verhältnisse, der anderen für den Auftraggeber arbeitenden Kräfte und der Kunden, welche mit dem Auftraggeber im Verhältnis stehen.
4. Umgang mit Erzeugnissen des Unternehmens: Der Dienstleister hat bereits vor der Erscheinungsweise Zugang zu bzw. Einblick in Erzeugnisse des Auftraggebers, Zulieferungen sowie Kundenmaterial. Dies umfasst auch Vorprodukte. Der Dienstleister verpflichtet sich, über den Inhalt jeglicher Erzeugnisse vor dem offiziellen Erscheinungstermin, auch in Ausübung einer Tätigkeit für den Inhaber, absolutes Stillschweigen gegen jedermann zu wahren.
5. Die Mitnahme von jeglichem Material aus den Räumlichkeiten des Auftraggebers – und aus der Tätigkeit für dieses heraus – ist verboten. Einzelausnahmen bedürfen dem ausdrücklichen Einverständnis
des Auftraggebers.
6. Verletzt ein Dienstleister eine oder mehrere Verpflichtungen, hat er dem Auftraggeber und/oder den geschädigten Vertragspartnern den daraus nachgewiesenen entstandenen Schaden zu ersetzen.
8. Zudem behält sich der Vertragspartner vor, Schadenersatzansprüche von Kunden weiterzureichen. Denn der Kunde hat das Recht, bei missbräuchlicher Verwendung und/oder bei vorzeitigem Auftauchen seines Materials außerhalb der Agentur gerichtlich zu klagen.
10. Darüber hinaus ist die Verletzung dieser Verpflichtung eine grobe Vertragsverletzung.
11. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt, besteht also auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§12 Umgang mit Informationen / Übergabe von Daten
1. Der Dienstleister verpflichtet sich, alle Unterlagen, offenen Dateien und Informationen, die ihm der Auftraggeber übergibt oder die Dienstleister während der Tätigkeit für ihn recherchiert, erstellt, kreiiert, erhalten und/oder in Erfahrung gebracht hat, sorgfältig aufzubewahren, vor der unbefugten Einsicht Dritter zu schützen und dem Auftraggeber unverzüglich und kostenfrei auf dessen Verlangen, spätestens jedoch nach dem Ende des Auftrages, vollständig und unversehrt wieder zurückzugeben.
2. Der Mitarbeiter verzichtet ausdrücklich auf die Zurückbehaltung von Unterlagen, offenen Dateien und Informationen aufgrund irgendwelcher Gründe, insbesondere aufgrund ausbleibender Zahlungen oder vermeintlicher Rechtsauffassungen.
3. Alle Daten – auch Roh- und Produktionsdaten – müssen vom Dienstleister unverzüglich und kostenfrei nach Aufforderung an den Auftraggeber übergeben werden.

§13 Rechte
1. Der Dienstleister überträgt dem Auftraggeber an allen in dessen Auftrag erstellten und erworbenen Texten, Bildern, Konzepten und sonstigen Werken kostenfrei das Alleinveröffentlichungsrecht sowie Alleinverwendungsrecht (Exklusivrecht/ausschließliches Nutzungsrecht gem. §38 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus ohne zeitliche Begrenzung.
2. Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber zugleich das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, sein/e Werk/e in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung (§16 UrhG), Verbreitung (§17 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe (§15 Abs. 2, 3 UrhG). Die Einräumung der Nutzungsrechte erstreckt sich auch über die Vertragsdauer hinaus bis zum Ablauf der urheberrechtsgesetzlichen Schutzfrist. Der Auftraggeber erhält gleichzeitig das Recht zur mehrmaligen Verwendung und Veröffentlichung. Dies bedarf keiner Rückfrage beim Dienstleister und löst keine Honorarforderung aus. Urheberpersönlichkeitsrechte des Mitarbeiters an seinen Arbeiten bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die oben genannten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Er ist insbesondere berechtigt, das Werk zeitlich und räumlich unbeschränkt in Zeitungen, Zeitschriften, öffentlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten, Online-Diensten und elektronischen Medien zu verwerten bzw. verwerten zu lassen.
4. Der Dienstleister versichert, dass die dem Vertragspartner übertragenen oder eingeräumten Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten übertragen oder eingeräumt sind und/oder werden.
5. Der Dienstleister verpflichtet sich zudem, den Auftraggeber oder Drittberechtigte von allen Ansprüchen freizustellen, die einem Dritten in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Dienstleisters und/oder seinen Werken geltend gemacht werden. Eine Namensnennung des Dienstleisters bei Veröffentlichungen erfolgt in der Regel nicht.
6. Soweit der Dienstleister mit Zustimmung des Auftraggebers Dritte zur Erbringung der Leistung einsetzt, steht er dafür ein, dass dem Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsrechte ebenfalls in dem hier geregelten Umfang eingeräumt werden.

§14 Auftragskündigung
1. Der Auftraggeber behält sich vor, den Vertrag aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen fristlos kündigen zu können.

§15 Abwerbeverbot
1. Der Dienstleister verpflichtet sich, keine Kunden des Auftraggebers abzuwerben oder unter Umgehung des Auftraggebers unmittelbar für dessen Kunden tätig zu werden.

§15 Eigentumsfragen
1. Der Dienstleister hat ihm anvertrautes Eigentum (z.B. Technik) des Auftraggebers auf Verlangen unverzüglich vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände und sonstige Materialien hat der Mitarbeiter innerhalb eines Monats nach Aufforderung Ersatz zu leisten. Dies gilt während und auch nach der Tätigkeit für den Auftraggeber.
2. Jegliche Sachen und Gegenstände, die nicht zum Inventar des Auftraggebers gehören, dürfen grundsätzlich nur nach Erlaubnis des Auftraggebers in das Büro gebracht werden. Auch bei mehrfacher Gewährung oder Duldung besteht kein Rechtsanspruch darauf.
3. Der Auftraggeber und der Dienstleister sind sich einig, dass für abhanden gekommene Gegenstände und Kleidungsstücke des Dienstleistern in den Räumen des Auftraggebers keine Haftung übernimmt. Insbesondere für den Verlust von Geld, Schmuck, sonstigen Wertsachen, privaten Daten und Dokumenten haftet der Auftraggeber unter keinen Umständen. Der Auftraggeber haftet auch nicht für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen der Mitarbeiter oder deren Inhalt.

§16 Umgang mit betrieblicher Hard- und Software
1. Nur autorisierte Dienstleister dürfen Personalcomputer und andere Datenendgeräte in den Räumen des Auftraggebers benutzen. Zudem haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherzustellen, dass keine missbräuchliche Verwendung durch Dritte erfolgt.
2. Passwörter sind geheim zu halten.
4. Die Nutzung der Geräte ist nur für dienstliche Zwecke gestattet.
5. Es darf nur die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Hard- und Software benutzt werden. Unternehmenseigene Daten und Programme bzw. Daten und Programme des Auftraggebers dürfen nicht kopiert und nicht auf anderen Computern/Laptops als vom Auftraggeber zugelassen bearbeitet und/oder gespeichert werden.

§17 Fahrzeuge
1. Der Dienstleister kann nur in begründeten Ausnahmefällen die Kfz des Auftraggebers, nur kurzzeitig und ausschließlich nach Rücksprache mit diesem benutzen.
2. Der Dienstleister verpflichtet sich, bei jeder Fahrt in einem Fahrtenbuch den präzisen Grund der Fahrt, die Anfangs- und Endkilometer sowie Auffälligkeiten einzutragen.
3. Der Wagen darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Auftraggeber für Privatfahrten genutzt werden.
4. Der Dienstleister versichert, im Besitz einer für den Wagen gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
5. Bei einem möglichen Führerscheinentzug oder sonstigen Veränderungen, die das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art betreffen, ist der Dienstleister verpflichtet, unverzüglich und in geeigneter Art und Weise den Auftraggeber zu unterrichten.
6. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, größtmögliche Sorgfalt bezüglich des Fahrzeuges walten zu lassen. Diese Verpflichtung betrifft die technische Instandhaltung des Fahrzeugs ebenso wie und insbesondere die Fahrweise.
7. Anhalter dürfen in dem Wagen in keinem Fall mitgenommen werden.
8. Sämtliche Folgen aus einem strafrechtlichen relevanten oder ordnungswidrigen Verhalten trägt der Dienstleister uneingeschränkt selbst.
9. Verschuldet der Dienstleister einen Unfall oder beschädigt das Fahrzeug in irgendeiner Weise, hat er die jeweilige Versicherungsselbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR zu erstatten.
10. Die Überlassung des Wagens ist jederzeit widerrufbar.

§18 Privatarbeiten
1. Die Inanspruchnahme von Firmeneinrichtungen und Gegenständen des Auftraggebers für private Zwecke ist grundsätzlich untersagt.
2. Eine Haftung des Auftraggebers für etwaige Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§19 Vertragsänderungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist.
3. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Sitz des Auftraggebers.
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
5. Kündigungen, Ergänzungen, Änderungen, sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, einschl. dieses Paragraphen.
6. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

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Tim Wonafurt
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