Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der 4iMEDIA GmbH, Stand 01.05.2021, für Kunden und Geschäftspartner
1. Allgemeines
a) Für alle Geschäfte zwischen Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (4iMEDIA GmbH / Agentur) gelten diese Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob in Angeboten oder Verträgen auf diese AGB Bezug genommen wird oder nicht. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
b) Anders lautende AGB des Auftraggebers werden selbst im Falle von Lieferung oder Dienstleistungen nicht Vertragsbestandteil. Dem Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
c) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
d) Von den AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung der Schriftformklausel.
e) Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
a) Grundlage der Geschäftsbeziehung ist ein jeweiliger Vertrag, der alle Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung beinhaltet. Verträge kommen durch Bestätigung einer Auftragserteilung des Kunden zustande. Diese Bestätigung kann auch durch schlüssiges Handeln (Beginn mit der Produktion) erfolgen. Ein Auftrag gilt somit als erteilt, wenn zum Beispiel Daten vom Kunden an die Agentur für den Auftrag übermittelt werden und die Agentur die Umsetzung beginnt. Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt aber auch durch andere schlüssige Handlungen, z.B. in Form der Mitarbeit in der Entwurfsphase.
b) Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass zuvor ein Angebot erfolgt ist, erfolgt die Berechnung der Vergütung automatisch auf Basis einer Stundenabrechnung multipliziert mit dem aktuellen Honorar der Agentur von 120 Euro/Stunde.
c) Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftragnehmer hält sich 4 Wochen an sein Angebot gebunden.
3. Honorierung
a) Dem Auftragnehmer entsteht ein Honoraranspruch nach aktuellem Stundensatz der Agentur (120 Euro/Stunde) für jede einzelne erbrachte Leistung oder Teilleistung. Der Auftragnehmer kann diese unabhängig von einer Abnahme jederzeit nach Erbringung in Rechnung stellen.
b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes bis zu 100 Prozent Vorschuss zu verlangen und jederzeit in Rechnung zu stellen, auch wenn diese Vorschüsse nicht explizit in Angeboten oder Verträgen angekündigt bzw. vereinbart wurden.
c) Für alle Arbeiten des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen oder vom Auftraggeber nicht abgefragt oder angenommen werden, gebührt dem Auftragnehmer eine Ausfallvergütung: Diese berechnet sich aus der Höhe der bis dato angefallenen Arbeitsstunden auf Nachweis einer Stundenerfassung multipliziert mit einem Stundensatz von 120 Euro/Stunde; zuzüglich eines pauschalen Ausfallhonorars von 50 Prozent des Gesamtumsatzes des
Projektes; zuzüglich evtl. angefallener Fremdkosten (z.B. Druck, freie Dienstleister). Mit einer Bezahlung der Ausfallvergütung erwirbt der Kunde an den Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht final ausgeführte Leistungen, Dokumente und sonstiges sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzustellen.
d) Für die Vermittlung von Fremdleistungen kann die Agentur ein Honorar von mindestens 15 Prozent des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen sowie zusätzlich eine Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwände (z.B. Agenturstunden) erheben.
e) Nicht vertraglich vereinbarte Mehrarbeiten (z.B. angefallene Mehrstunden) sowie Sonderleistungen (z.B. zusätzliche Umarbeitung von Layouts, Konzepten oder zusätzliche technische Serviceleistungen [u.a. bei Zwischenfällen an Webseiten / Shops etc.]) werden nach dem realem Zeitaufwand auf Basis einer Stundenerfassung multipliziert mit dem aktuellen Stundenhonorar der Agentur (120 Euro/Stunde) abgerechnet.
f) Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber über den vereinbarten Auftrag hinaus Leistungen einmalig oder wiederholt und/oder unentgeltlich erbringt, geschieht dies grundsätzlich kulanzhalber und führt nicht zu einer Erweiterung der vertraglichen Leistungen und Pflichten.
g) Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwände (Agenturstunden, Kosten, etc.) die vertraglich vereinbarten Aufwände um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt dann als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
h) Kommt es im Rechnungswesen zu einer sogenannten „2. Mahnung“, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen der Agentur inkl. aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag zu 100 Prozent gegenüber dem Kunden sofort in
einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des ersten Zahlungszieles laut Erstrechnung kann die Agentur einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen.
4. Kündigung und vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag
a) Die Kündigung eines Vertrages ist nur in Schriftform zulässig. Zudem werden alle folgenden Punkte in beiderseitigem Einverständnis vereinbart:
b) Tritt der Auftraggeber aus eigenen Gründen zurück, gebührt dem Auftragnehmer eine Ausfallvergütung: Diese berechnet sich aus der Höhe der angefallenen Arbeitsstunden auf Nachweis einer Stundenerfassung multipliziert mit einem Stundensatz von 130 Euro/Std; zuzüglich eines pauschalen Ausfallhonorars von 50 % (fünfzig Prozent) des Gesamtumsatzes des Projektes; zuzüglich evtl. angefallener Fremdkosten (z.B. Druck, freie Dienstleister). Eine gegenseitige Aufwandsaufrechnung ist unzulässig.
d) Mit einer Bezahlung erwirbt der Kunde keinerlei Rechte. Nicht final ausgeführte Leistungen sind auf Verlangen an die Agentur unverzüglich zurückzustellen.
g) Bei einem Vertragsrücktritt vor Leistungsbeginn verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der folgenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Honorare und Kosten als Entschädigung zu zahlen: nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor Beginn des Auftrags = 25% der Auftragsgesamtsumme; nach Vertragsabschluss 8 bis 4 Wochen vor Beginn des Auftrags = 50%; nach Vertragsabschluss 4 bis 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 75%; nach Vertragsabschluss ab 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 100% der Auftragsgesamtsumme.
5. Reklamationen
a) Der Auftraggeber hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
b) Im Fall berechtigter u. rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu.
c) Auch der Agentur steht ausdrücklich das Recht einer zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
d) Schadenersatzansprüche des Kunden (z.B. wegen Verzug, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens) sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
6. Erfolgsversprechen / Garantien
a) Gegenstand des Auftrages ist grundsätzlich immer eine vereinbarte Leistung, niemals ein Erfolg. Vielmehr trägt der Auftraggeber die gesamte Projekt- und Erfolgsverantwortung. Er trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Bedürfnissen entsprechen.
c) Garantien oder Erfolgsversprechen, die in Ausnahmefällen getätigt werden sollen, bedürfen in jedem Fall eines ausdrücklichen sowie schriftlichen Vertragszusatzes durch die Geschäftsführung des Auftragnehmers. Aussagen und/oder Schriftstücke von anderen Mitarbeitern, z.B. Projektleiter, haben keine Gültigkeit. Solchen Garantien wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht anerkannt.
d) Korrespondenzen, Protokolle, Notizen, Äußerungen in Präsentationen und Beratungsgesprächen oder ähnliches durch einen Agenturmitarbeiter oder die Geschäftsführung ersetzen einen schriftlichen Vertragszusatz nicht. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht anerkannt.
7. Leistung / Fremdleistungen
a) Die Vertragspflichten ergeben sich ausschließlich aus Angeboten und Aufträgen zwischen Agentur und Kunde oder dessen offizielle Bestellungen.
b) Die Agentur übernimmt die Konzeption und Planung der Leistungen sowie deren organisatorische Umsetzung (Projektmanagement).
c) Die praktische Umsetzung der Leistungen erfolgt meist über spezialisierte Dienstleister, die von der Agentur gesteuert werden. Die Agentur ist damit grundsätzlich berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Zudem ist die Agentur, nach Rücksprache und Bestätigung durch den Kunden, berechtigt, Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit Verträge über Fremdleistungen mit Dritten und Kunden vermittelt werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von allen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, rechtlichen Verpflichtungen und/oder jedweder Art der Verantwortung freizustellen. Auch für Missverständnisse, die bei und nach der Vermittlung erfolgen,
haftet der Auftragnehmer nicht.
8. Erfüllung der Leistungen
a) Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach ihren Möglichkeiten wahrnehmen. Der Kunde wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit agieren sowie der Agentur alle für die Erledigung des Auftrages benötigen Informationen/Daten zeitnah u. termintreu zur Verfügung stellen.
b) Liefer- & Leistungsfristen verlängern sich bei Umständen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, mindestens um den Zeitraum der Verhinderung selbst.
9. Besonderheiten bei digitalen Projekten
a) Bei einer technischen Störung, die die Agentur nicht zu verantworten hat, verschieben sich alle Termine und Verpflichtungen. Erhöht sich der Leistungsaufwand aufgrund einer Störung, kann die Agentur den Mehraufwandes abrechnen.
b) Eine ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Backups führt die Agentur nur durch, wenn dies ausdrücklich Leistungsbestandteil ist.
c) Die Aktualisierung von Software (z.B. CMS, Plugins etc.) ist ohne schriftliche Vereinbarung nicht in der Leistung der Agentur inbegriffen. Sollte dies im Arbeitsprozess dennoch notwendig sein und ohne Vereinbarung kostenfrei umgesetzt werden, geschieht dies kulanzhalber und führt nicht zu einer Vertragserweiterung.
d) Soweit vom Auftragnehmer dem Kunden freie Software (Open Source Software) überlassen wird (z.B. CMS-System WordPress, Plugins, etc.), gelten die Lizenzbedingungen der freien Software und sind vom Kunden zu beachten. Mängelansprüche sind bei der Überlassung von freier Software ausgeschlossen.
e) Der Auftragnehmer vermittelt im Online-Bereich Leistungen an dritte Dienstleister (z.B. Hoster). Hier gelten die AGB und Leistungsbeschreibungen des Drittanbieters. Bietet der Auftragnehmer in Ausnahmen selber Hosting-Dienste an, erbringt er alle Hosting-Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 90 Prozent.
f) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Wartungsarbeiten von mehreren Stunden pro Monat durchzuführen, die auch eine Systembeeinträchtigung oder einen Gesamtausfall zur Folge haben können. Dabei treten keine Veränderungen an Vertragsbestandteilen oder Honorarvergütungen ein.
10. Produktionsfreiheit und Korrekturen
a) Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen an die interne oder externe Produktion zu geben. Grundsätzlich hat der Auftraggeber aber jederzeit die Möglichkeit, Produktionsvorgänge detailliert zu definieren und nach Absprache mit der Agentur schriftlich als Bestandteil des Vertrages zu erklären.
b) Im Rahmen des Auftrages besteht für die Agentur grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
c) Wünscht der Auftraggeber nicht vertraglich vereinbarte Änderungen, werden diese auf Grundlage des aktuellen Agenturstundensatzes von 120 Euro/Std. berechnet. Wünscht der Auftraggeber Änderungen an finalen Produkten, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so werden auch diese nach Stunden abgerechnet multipliziert mit dem aktuellen Agenturstundensatz von 120 Euro.
d) Sollte in Angebot oder Auftrag kein Umgang mit Korrekturen definiert sein, wird jeder Korrekturwunsch des Auftraggebers mit dieser Stundenregelung abgerechnet. Jede angebrochene Korrekturstunde wird mit 120 Euro/Stunde abgerechnet.
e) In früheren Aufträgen vereinbarte ‚Korrekturschleifen‘ beziehen sich immer auf eine maximale Zeitdauer von einer Stunde. Dieser Begriff ist immer mit dem Begriff ‚Korrekturstunde‘ gleichzusetzen.
11. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
a) Die Parteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies berührt nicht den Punkt der Darstellung des Projektes als Referenz durch die Agentur. Diese ist ausdrücklich erlaubt.
b) Nur die jeweilige Partei selbst, nicht aber deren Erfüllungsgehilfen, kann die jeweils andere Partei von dieser Schweigepflicht entbinden. Dies muss schriftlich geschehen und gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
12. Eigentumsrecht und Urheberschutz
a) Alle Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Ideen, Konzepte, Agenturleistungen jeder Art etc.) und auch einzelne Teile daraus, bleiben Eigentum des Auftragnehmers – sofern nicht vertraglich anders vereinbart. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden sind – sofern nicht anders vereinbart – nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
b) Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
13. Kennzeichnung / Agenturexemplare
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei allen Erzeugnissen für den Kunden auf die Agentur hinzuweisen, ohne dass dem Kunden ein Entgeltanspruch zusteht.
b) Von allen durch die Agentur miterstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur mindestens 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
c) Die Agentur ist grundsätzlich dazu berechtigt, Kopien von erstellten Printmedien und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen
Darstellungen/Präsentationen zu verwenden und den Auftraggeber öffentlich zu nennen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
14. Termine
a) Alle Leistungen des Auftragnehmers sind vom Kunden binnen drei Tagen zu überprüfen und freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt.
b) Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur) oder vom Auftraggeber selbst zu verantwortende Verzögerungen entbinden die Agentur von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine.
c) Eine Nichteinhaltung der Termine seitens der Agentur berechtigt den Kunden nur dann zu Sanktionen, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Schadenersatzansprüche wegen zeitlichem Verzug bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
15. Haftung
a) Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbes. der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen.
b) Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die aufgrund der Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Maßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos & ersetzt alle finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden).
c) Der Auftraggeber versichert der Agentur, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten & Inhalte weltweit, uneingeschränkt, unbefristet nutzen zu können. Der Vertragspartner steht zudem dafür ein, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Zulässigkeit der angelieferten Inhalte. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von solchen oder ähnlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer behält sich zudem vor, Inhalte, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, von der Benutzung auszuschließen.
d) Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insgesamt höchstens
auf den Auftragswert begrenzt. Dasselbe gilt im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organ oder leitende Angestellte des Auftragnehmers sind. Es besteht keine Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung. Sie gelten insbesondere nicht, soweit es sich um Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder um Haftungsfälle gemäß des Produkthaftungsgesetzes handelt.
e) Ein über den Material- bzw. Leistungswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
f) Für alle vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, digitale Medien, Konzepte, Produkte, etc. entfällt für die Agentur jede Haftung.
g) Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie innerhalb des Auflagendrucks als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15 Prozent des sogenannten Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur, auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.